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Quereinstieg mit Coaching: Förderwege für Berufswechsler

Ratgeber · Förderfuchs Bildung · veröffentlicht · aktualisiert

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Warum ein Quereinstieg?

Der Arbeitsmarkt verändert sich: neue Berufsbilder entstehen, in vielen Branchen werden Fachkräfte gesucht. Das eröffnet Chancen, in ein ganz anderes Feld zu wechseln – und dabei Erfahrung aus deinem bisherigen Beruf mitzunehmen.

Ein Wechsel bringt aber auch Fragen mit: Welche Qualifikationen verlangt das neue Feld? Wie erklärst du den Bruch im Lebenslauf? Und wer bezahlt die Unterstützung? Ein Coaching hilft dir, diese Fragen zu sortieren, realistische Ziele zu setzen und die nächsten Schritte zu planen.

Der AVGS: geförderte Unterstützung für deinen Wechsel

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) nach § 45 SGB III bezahlt Coachings, die dich beruflich eingliedern sollen. Ausgestellt wird er von der Agentur für Arbeit oder vom Jobcenter.

Wer kann einen AVGS bekommen?

In Frage kommst du zum Beispiel, wenn du arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet bist, wenn dir Arbeitslosigkeit droht oder wenn du Grundsicherungsgeld (bis 30. Juni 2026: Bürgergeld) beziehst. Ob du einen Gutschein bekommst, entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall – der AVGS ist eine Ermessensleistung.

Wie läuft das ab?

  1. Gespräch mit der Vermittlungsfachkraft – du schilderst, wohin du wechseln willst und wobei du Unterstützung brauchst.
  2. Entscheidung und Gutschein – falls die Stelle einen AVGS ausstellt, stehen Ziel, Umfang und Gültigkeit im Gutschein.
  3. Träger auswählen – du löst den Gutschein bei einem Träger ein, dessen Maßnahme nach der AZAV zugelassen ist.
  4. Coaching – die Kosten rechnet der Träger direkt mit der ausstellenden Stelle ab.

Wie du das Gespräch gut vorbereitest, steht unter AVGS beantragen.

Weitere Förderwege beim Berufswechsel

Bildungsgutschein (§ 81 SGB III)

Brauchst du für das neue Feld einen Abschluss – etwa über eine Umschulung –, ist der Bildungsgutschein das passende Instrument. Er bezahlt berufliche Weiterbildung, kein Coaching. Den Unterschied erklärt der Ratgeber Bildungsgutschein und AVGS.

Gründungszuschuss (§ 93 SGB III)

Willst du dich mit deinem Wechsel selbstständig machen, kann ein Gründungszuschuss in Frage kommen. Auch hier entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall. Mehr dazu unter AVGS oder Gründungszuschuss.

Vermittlungsbudget (§ 44 SGB III)

Aus dem Vermittlungsbudget kann die Agentur für Arbeit Kosten übernehmen, die bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung entstehen – zum Beispiel Bewerbungskosten oder Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen. Ob und in welcher Höhe, entscheidet sie im Einzelfall. Wichtig: den Antrag stellen, bevor die Kosten entstehen. Ein Coaching beim Bildungsträger läuft dagegen über den AVGS.

Wie dich das Coaching bei Förderfuchs unterstützt

Förderfuchs ist ein AZAV-zertifizierter Träger. Unser Bewerbungscoaching mit AVGS verbindet berufliche Orientierung und Bewerbungstraining – 1:1 und online. Für einen Quereinstieg heißt das zum Beispiel:

Wie das Coaching im Einzelnen abläuft, steht unter Ablauf des Bewerbungscoachings.

Häufige Fragen

Muss ich für das Coaching etwas selbst bezahlen? Wenn dein AVGS bewilligt ist und das Coaching zum Gutschein passt, rechnet der Träger die Kosten direkt mit der ausstellenden Stelle ab.

Kann ich den AVGS für eine Umschulung nutzen? Nein, dafür ist der Bildungsgutschein gedacht. Der AVGS bezahlt Coachings und Maßnahmen zur Aktivierung.

Wie lange dauert die Entscheidung über den Gutschein? Das ist unterschiedlich und hängt von der zuständigen Stelle ab. Frag im Gespräch direkt nach.

Kann ich mehrere Förderungen nacheinander nutzen? Grundsätzlich ja, zum Beispiel erst ein Coaching über den AVGS und später eine Weiterbildung über den Bildungsgutschein. Jede Förderung wird gesondert entschieden.

Dein nächster Schritt

Sprich deine Vermittlungsfachkraft auf einen AVGS für ein Bewerbungscoaching an. Fragen vorab beantworten wir gern – über das Formular beim Bewerbungscoaching oder über die Kontaktseite.

Redaktioneller Hinweis

Verfasst von: Nils Schuchardt
Herausgeber: Förderfuchs Bildung, Inh. Nina Schuchardt
Stand:
AZAV-Zulassung: ZSS-2024-43 (Zertifizierer ZertSozial)

Rechtsgrundlage: § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Volltext bei gesetze-im-internet.de, Bundesamt für Justiz).

Förderleistungen nach dem SGB II und SGB III sind Ermessensleistungen — über Bewilligung und Umfang entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

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