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Nebenbei gründen mit Arbeitslosengeld: Das ist erlaubt.

Ratgeber · Förderfuchs Bildung · veröffentlicht

Illustration zum Thema Nebenbei gründen mit Arbeitslosengeld

Du bekommst Arbeitslosengeld und willst deine Geschäftsidee erst einmal klein testen? Das geht – solange du ein paar Regeln einhältst. Hier stehen die wichtigsten, mit Quellen.

Die Grenze: weniger als 15 Stunden pro Woche

Arbeitslos bist du nur, solange du weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitest – das gilt ausdrücklich auch für eine selbstständige Tätigkeit (§ 138 Abs. 3 SGB III). Genau 15 Stunden sind schon zu viel. Mehrere Tätigkeiten werden zusammengezählt.

Bei Selbstständigen zählt deine eigene Arbeitszeit. Dazu gehören laut den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur auch Zeiten, in denen du dich bereithältst, etwa Öffnungs- oder Wartezeiten. Rechne also ehrlich und großzügig, und schreib deine Stunden mit.

Wichtig: Arbeitest du 15 Stunden oder mehr, endet deine Arbeitslosigkeit. Dann musst du dich abmelden – und das Arbeitslosengeld fällt weg.

Vorher melden – spätestens am ersten Tag

Die Nebentätigkeit meldest du der Agentur für Arbeit spätestens am Tag, an dem du anfängst, am einfachsten online über „Veränderung mitteilen“. Für Selbstständige gibt es dafür die „Erklärung zur selbständigen Tätigkeit und Landwirtschaft“. Wer zu spät oder gar nicht meldet, muss mit Rückforderungen rechnen.

Wie viel vom Gewinn bleibt dir?

Dein Einkommen aus der Nebentätigkeit wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet (§ 155 SGB III). So läuft die Rechnung:

  1. Von deinen Betriebseinnahmen werden pauschal 30 % als Betriebsausgaben abgezogen. Hast du nachweislich höhere Ausgaben, zählen diese.
  2. Davon gehen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ab.
  3. Vom Rest bleiben 165 € im Monat anrechnungsfrei.
  4. Was darüber liegt, wird vom Arbeitslosengeld abgezogen.

Angerechnet wird im Monat, in dem du arbeitest – nicht erst, wenn das Geld auf dem Konto ist. Ändert sich dein Gewinn um mehr als 5 %, musst du das melden.

Beispiel (vereinfacht)Betrag
Einnahmen im Monat500 €
minus 30 % Pauschale− 150 €
Zwischensumme350 €
minus Freibetrag− 165 €
wird vom Arbeitslosengeld abgezogen185 €

Das Beispiel lässt Steuern und Sozialversicherungsbeiträge weg. Die genaue Berechnung macht deine Agentur für Arbeit.

Sonderfall: Du warst schon vorher nebenbei selbstständig

Hast du die Tätigkeit in den letzten 18 Monaten vor deinem Anspruch mindestens 12 Monate lang neben deinem Job ausgeübt, gilt ein höherer Freibetrag: dein durchschnittliches monatliches Einkommen daraus, mindestens aber 165 € (§ 155 Abs. 2 SGB III).

Und der Gründungszuschuss?

Den Gründungszuschuss gibt es nur für eine hauptberufliche Selbstständigkeit mit mindestens 15 Stunden pro Woche, die deine Arbeitslosigkeit beendet (§ 93 SGB III). Ein kleiner Nebenerwerb wird nicht gefördert. Planst du später den großen Schritt, achte auf die 150 Tage Restanspruch, die du beim Start noch haben musst – und sprich vorher mit deiner Vermittlungsfachkraft.

Ob sich der Testlauf lohnt und wie der Schritt in die Hauptberuflichkeit aussehen kann, kannst du in einem Gründungscoaching mit AVGS klären.

Häufige Fragen

Wie viele Stunden darf ich neben dem Arbeitslosengeld selbstständig arbeiten?

Weniger als 15 Stunden pro Woche. Bei 15 Stunden oder mehr bist du nicht mehr arbeitslos.

Wie viel darf ich neben dem Arbeitslosengeld verdienen?

Nach Abzug von Steuern, Sozialversicherung und Betriebsausgaben (pauschal 30 % der Einnahmen) bleiben 165 € im Monat anrechnungsfrei. Den Rest zieht die Agentur vom Arbeitslosengeld ab.

Muss ich die Nebentätigkeit vorher melden?

Ja, spätestens am Tag, an dem du anfängst – zum Beispiel online über „Veränderung mitteilen“.

Bekomme ich für eine nebenberufliche Gründung den Gründungszuschuss?

Nein. Gefördert wird nur eine hauptberufliche Selbstständigkeit mit mindestens 15 Stunden pro Woche, die die Arbeitslosigkeit beendet. Auch dann entscheidet die Agentur im Ermessen.

Quellen

Kostenlose Erstberatung: Ob ein Coaching mit AVGS zu dir passt, prüfen wir kostenlos und unverbindlich – Anfrage senden oder per WhatsApp.

Redaktioneller Hinweis

Verfasst von: Redaktion Förderfuchs
Herausgeber: Förderfuchs Bildung, Inh. Nina Schuchardt
Stand:
AZAV-Zulassung: ZSS-2024-43 (Zertifizierer ZertSozial)

Rechtsgrundlage: § 155 SGB III – Anrechnung von Nebeneinkommen (Volltext bei gesetze-im-internet.de, Bundesamt für Justiz).

Förderleistungen nach dem SGB II und SGB III sind Ermessensleistungen — über Bewilligung und Umfang entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

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