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Gründungszuschuss: Diese Zahl entscheidet – und was du sonst brauchst.

Ratgeber · Förderfuchs Bildung · veröffentlicht

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Du bekommst Arbeitslosengeld und willst dich selbstständig machen? Der Gründungszuschuss kann dich in den ersten Monaten absichern. Hier steht, worauf es ankommt.

Die wichtigste Zahl: 150 Tage

Den Gründungszuschuss kann bekommen, wer Arbeitslosengeld bezieht und bei der Aufnahme der Selbstständigkeit noch mindestens 150 Tage Restanspruch hat (§ 93 Abs. 2 SGB III). Wer zu lange wartet, rutscht unter diese Grenze. Deshalb lohnt es sich, früh zu planen.

Die Voraussetzungen im Überblick

VoraussetzungWas das heißt
Arbeitslosengeld mit mindestens 150 Tagen Restgezählt am Tag, an dem du startest
Hauptberufliche SelbstständigkeitDie Gründung beendet deine Arbeitslosigkeit. Die Arbeitsagentur nennt dafür mindestens 15 Stunden pro Woche.
Tragfähigkeit nachweisenmit einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, z. B. IHK, Handwerkskammer, Fachverband oder Kreditinstitut
Kenntnisse und Fähigkeiten darlegenZeig, dass du das Vorhaben fachlich und kaufmännisch stemmen kannst.

Ausgeschlossen ist die Förderung, solange dein Arbeitslosengeld ruht, etwa während einer Sperrzeit (§ 93 Abs. 3 SGB III). Wer selbst kündigt, bekommt den Gründungszuschuss deshalb in der Regel nicht – sprich vorher mit deiner Vermittlungsfachkraft. Ebenfalls ausgeschlossen ist er, wenn deine letzte Gründungsförderung nach dem SGB III weniger als 24 Monate zurückliegt (§ 93 Abs. 4 SGB III).

Wie viel und wie lange?

Wichtig: Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung. Auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall. Erfüllte Voraussetzungen sind die Eintrittskarte, keine Garantie.

Die richtige Reihenfolge

  1. Mit deiner Vermittlungsfachkraft über die Gründungsidee sprechen.
  2. Businessplan und Finanzplanung erstellen.
  3. Fachkundige Stellungnahme einholen.
  4. Gründungszuschuss vor dem Start beantragen.
  5. Erst dann die Selbstständigkeit aufnehmen.

Die Vorbereitung muss nicht allein laufen. Ein Gründungscoaching kann über einen AVGS gefördert werden. Das Gesetz nennt ausdrücklich die „Heranführung an eine selbständige Tätigkeit“ als Ziel (§ 45 SGB III). Mehr dazu auf unserer Seite Gründungscoaching und im Überblick Existenzgründung mit Förderung.

Und wenn ich Grundsicherung bekomme?

Dann kommt der Gründungszuschuss nur infrage, wenn du zusätzlich Arbeitslosengeld (ALG I) mit mindestens 150 Tagen Restanspruch bekommst – etwa als Aufstockerin oder Aufstocker. Sonst ist er nicht dein Weg. Möglich ist aber das Einstiegsgeld vom Jobcenter. Wie das funktioniert, liest du in unserem Artikel Einstiegsgeld: Gründen aus der Grundsicherung.

Häufige Fragen

Wie viele Tage Restanspruch brauche ich für den Gründungszuschuss?

Mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld am Tag, an dem du die Selbstständigkeit aufnimmst.

Wie hoch ist der Gründungszuschuss?

6 Monate lang dein zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld plus 300 € monatlich. Danach sind auf Antrag weitere 9 Monate mit je 300 € möglich.

Wer stellt die fachkundige Stellungnahme aus?

Zum Beispiel Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände oder Kreditinstitute.

Habe ich einen Anspruch auf den Gründungszuschuss?

Nein. Es ist eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit.

Bekomme ich den Gründungszuschuss, wenn ich selbst gekündigt habe?

In der Regel nicht, solange eine Sperrzeit läuft – während dein Arbeitslosengeld ruht, ist die Förderung ausgeschlossen (§ 93 Abs. 3 SGB III). Sprich vorher mit deiner Vermittlungsfachkraft.

Wann muss ich den Antrag stellen?

Vor dem Start deiner Selbstständigkeit.

Quellen

Kostenlose Erstberatung: Ob ein Coaching mit AVGS zu dir passt, prüfen wir kostenlos und unverbindlich – Anfrage senden oder per WhatsApp.

Redaktioneller Hinweis

Verfasst von: Redaktion Förderfuchs
Herausgeber: Förderfuchs Bildung, Inh. Nina Schuchardt
Stand:
AZAV-Zulassung: ZSS-2024-43 (Zertifizierer ZertSozial)

Rechtsgrundlage: § 93 SGB III – Gründungszuschuss (Volltext bei gesetze-im-internet.de, Bundesamt für Justiz).

Förderleistungen nach dem SGB II und SGB III sind Ermessensleistungen — über Bewilligung und Umfang entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

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