Der AVGS und der Gründungszuschuss sind zwei verschiedene Förderungen für den Weg in die Selbstständigkeit. Der AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 SGB III) bezahlt ein Gründungscoaching vor der Gründung – das Geld geht an den Bildungsträger, nicht an dich. Der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III ist eine monatliche Geldleistung nach der Gründung, die deinen Lebensunterhalt in der Startphase sichert. Wer Grundsicherungsgeld (bis 30. Juni 2026: Bürgergeld) bezieht, kommt statt des Gründungszuschusses für das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II in Frage.
Wichtig: Alle drei Förderungen sind Ermessensleistungen – ob und in welcher Höhe sie bewilligt werden, entscheidet die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter im Einzelfall. Die Details prüfen wir gern gemeinsam im Gespräch.
Was ist der AVGS – und was ist der Gründungszuschuss?
AVGS: der Gutschein für Coaching vor der Gründung
Ein AVGS ist ein Gutschein der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters, den du bei einem zugelassenen Träger einlöst. Rechtsgrundlage ist § 45 SGB III; Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nennt die „Heranführung an eine selbständige Tätigkeit“ ausdrücklich als Maßnahmeziel. Der Gutschein kann zeitlich befristet und regional beschränkt werden (§ 45 Absatz 4 SGB III). Für dich entstehen keine Kosten, wenn die Vermittlungsfachkraft vor der Teilnahme schriftlich zugestimmt hat (Quelle: arbeitsagentur.de, „Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein“, abgerufen 06.09.2026). Der Träger muss nach § 178 SGB III zugelassen sein und die Maßnahme nach § 179 SGB III – Förderfuchs ist AZAV-zertifiziert und rechnet direkt mit der Behörde ab. Was im Coaching passiert, steht unter Existenzgründungscoaching mit AVGS.
Voraussetzung: arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht. Zuständig: Agentur für Arbeit (Arbeitslosengeld I) oder Jobcenter (Grundsicherungsgeld). Prüfe in zwei Minuten, ob du einen AVGS bekommen kannst.
Gründungszuschuss: Geld für die Zeit nach der Gründung
Der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III geht an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, „die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden“. Voraussetzungen nach § 93 Absatz 2 SGB III:
- Du hast bis zur Aufnahme der Selbstständigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen.
- Du weist die Tragfähigkeit deines Vorhabens nach – durch die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (zum Beispiel Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Steuerberatung).
- Du legst deine Kenntnisse und Fähigkeiten für die Tätigkeit dar.
Hauptberuflich heißt mindestens 15 Stunden pro Woche (Quelle: arbeitsagentur.de, „Gründungszuschuss beantragen“, abgerufen 06.09.2026). Höhe und Dauer regelt § 94 SGB III: Phase 1 – sechs Monate lang dein zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld plus 300 Euro monatlich zur sozialen Sicherung (Absatz 1). Phase 2 – bis zu neun weitere Monate 300 Euro monatlich, wenn du deine Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegst; Phase 2 beantragst du eigens (Absatz 2).
Es besteht kein Rechtsanspruch – die Agentur für Arbeit entscheidet nach Ermessen. Wer in den 24 Monaten davor schon gefördert wurde, ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 93 Absatz 4 SGB III). Und der Zeitpunkt zählt: Die 150 Tage müssen bei Aufnahme der Selbstständigkeit noch übrig sein – wer erst nach der Gewerbeanmeldung fragt, kommt regelmäßig zu spät.
Einstiegsgeld: der Weg aus dem Grundsicherungsgeld
Das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II ist das Gegenstück im Jobcenter. Es kann bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gezahlt werden, „wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist“, für höchstens 24 Monate (§ 16b Absatz 1 und 2 SGB II). Eine gesetzliche Pauschale gibt es nicht; das Jobcenter bemisst die Höhe nach Dauer der Arbeitslosigkeit und Größe der Bedarfsgemeinschaft. Als Orientierung nennen die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 16b SGB II (Stand 03.09.2026) einen Grundbetrag von bis zu 50 Prozent des Regelbedarfs – bei 563 Euro für Alleinstehende (2026 unverändert; Quelle: bundesregierung.de, „Regelbedarfe 2026“, 01.01.2026) rund 280 Euro im Monat; Zuschläge sind möglich, Obergrenze ist der volle Regelbedarf. Auch hier: Ermessen, Antrag vor dem Start, mindestens 15 Stunden pro Woche, positive Tragfähigkeitsprognose. Sachmittel prüft das Jobcenter gesondert nach § 16c SGB II.
Vergleichstabelle: AVGS, Gründungszuschuss und Einstiegsgeld
| Kriterium | AVGS (Gründungscoaching) | Gründungszuschuss | Einstiegsgeld |
|---|---|---|---|
| Was ist es? | Gutschein für ein Coaching bei einem zugelassenen Träger – vor der Gründung | Monatliche Geldleistung – nach der Gründung | Monatlicher Zuschuss zum Grundsicherungsgeld – nach der Gründung |
| Rechtsgrundlage | § 45 SGB III (im Jobcenter über § 16 SGB II) | §§ 93, 94 SGB III | § 16b SGB II |
| Wer bekommt es? | Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit Bedrohte | Arbeitslosengeld-I-Beziehende mit mindestens 150 Tagen Restanspruch beim Start | Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Grundsicherungsgeld |
| Was wird bezahlt / Höhe | Maßnahmekosten direkt an den Träger – für dich 0 Euro | 6 Monate letztes Arbeitslosengeld + 300 Euro/Monat; danach bis zu 9 Monate 300 Euro/Monat | Individuell; Orientierung bis 50 % des Regelbedarfs, höchstens der volle Regelbedarf; längstens 24 Monate |
| Wann beantragen? | Vor dem Coaching, solange du arbeitslos bist | Vor der Aufnahme der Selbstständigkeit; Phase 2 gesondert | Vor der Aufnahme der Tätigkeit |
| Zuständig | Agentur für Arbeit oder Jobcenter | Agentur für Arbeit | Jobcenter |
| Ermessen oder Anspruch? | Ermessen | Ermessen | Ermessen |
| Kombinierbar mit | Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld – als Vorstufe | AVGS-Coaching vorab; nicht mit Einstiegsgeld | AVGS-Coaching vorab; Sachmittel nach § 16c SGB II; nicht mit Gründungszuschuss |
Kann ich AVGS und Gründungszuschuss kombinieren?
Ja – und genau so ist es gedacht. Das AVGS-Coaching läuft, solange du noch arbeitslos bist und dein Konzept entsteht. Der Gründungszuschuss beginnt mit dem Tag der Gründung, an dem deine Arbeitslosigkeit endet. Ein abgeschlossenes Coaching stärkt den Antrag: Businessplan, Rentabilitätsvorschau und Kapitalbedarfsplan aus dem Coaching sind genau die Unterlagen, die die fachkundige Stelle für ihre Stellungnahme braucht.
Gleichzeitig laufen können beide nicht: Wer hauptberuflich selbstständig ist, ist nicht mehr arbeitslos und damit nicht mehr im Personenkreis von § 45 SGB III. Schließe das Coaching also vor dem Gründungsdatum ab.
Im Jobcenter gilt dasselbe Prinzip: erst AVGS-Coaching, dann Einstiegsgeld. Gründungszuschuss und Einstiegsgeld schließen sich dagegen in der Praxis aus – der eine setzt Arbeitslosengeld I voraus (SGB III), das andere Grundsicherungsgeld (SGB II).
Reihenfolge: erst Coaching, dann Zuschuss?
Ja. So sieht der sinnvolle Ablauf aus:
Schritt 1: Gespräch mit der Vermittlungsfachkraft
Sprich früh über deinen Gründungswunsch – die Vermittlungsfachkraft prüft zuerst, ob eine Vermittlung in Arbeit möglich ist – im Jobcenter seit 1. Juli 2026 als Vermittlungsvorrang in § 3a SGB II verankert, der für die Förderung einer Existenzgründung mit Einstiegsgeld allerdings ausdrücklich nicht gilt (§ 3a Absatz 2 Satz 3 SGB II). Überzeugt dein Vorhaben, kann sie einen AVGS mit dem Ziel „Heranführung an eine selbständige Tätigkeit“ ausstellen. Formulierungstipps: AVGS beantragen.
Schritt 2: AVGS einlösen und Coaching durchlaufen
Mit dem Gutschein wählst du einen zugelassenen Träger. Im Coaching entstehen Businessplan, Finanzplanung und Rentabilitätsvorschau – und du klärst, ob die Gründung wirklich trägt.
Schritt 3: Stellungnahme der fachkundigen Stelle einholen
Mit dem fertigen Businessplan gehst du zu einer fachkundigen Stelle. Ihre Stellungnahme zur Tragfähigkeit ist Pflichtunterlage für den Gründungszuschuss (§ 93 Absatz 2 Satz 2 SGB III) und wird beim Einstiegsgeld regelmäßig erwartet.
Schritt 4: Zuschuss beantragen – vor dem Start
Stelle den Antrag auf Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld, bevor du die Selbstständigkeit aufnimmst; beim Gründungszuschuss müssen dann noch mindestens 150 Tage Anspruch übrig sein. Die Behörde entscheidet nach Ermessen.
Coaching vor dem Gründungszuschuss: die fachkundige Stellungnahme
Der Gründungszuschuss setzt nach § 93 Absatz 2 Satz 2 SGB III voraus, dass eine fachkundige Stelle die Tragfähigkeit deines Vorhabens bestätigt – zum Beispiel Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder eine Steuerberatung. Diese Stellungnahme stellt eine unabhängige fachkundige Stelle aus, nicht dein Bildungsträger; das AVGS-Coaching ersetzt sie nicht.
Was das Coaching leistet, ist die Vorarbeit dafür: Erst mit einem fertigen Businessplan, einer Finanzplanung, einem Kapitalbedarfsplan und einer Rentabilitätsvorschau kann die fachkundige Stelle überhaupt urteilen. Genau diese Unterlagen entstehen im AVGS-geförderten Gründungscoaching – ein Teil davon bereitet gezielt auf das Gespräch mit der fachkundigen Stelle vor. Mit den fertigen Unterlagen gehst du im Anschluss selbst zu einer solchen Stelle und holst dort die Stellungnahme ein.
Wie eine Tragfähigkeitsbescheinigung aufgebaut ist und was fachkundige Stellen dabei prüfen, beschreibt der Ratgeber Tragfähigkeitsbescheinigung auf gruender-aktuell.de; wie der Antrag auf den Gründungszuschuss selbst abläuft, zeigt der Ratgeber Gründungszuschuss beantragen. Formulierungstipps für das Gespräch mit deiner Vermittlungsfachkraft findest du unter AVGS beantragen. Die zwölf häufigsten Fragen zum AVGS-Gründungscoaching beantwortet unser Portal unter AVGS-Gründungscoaching: 12 Fragen.
Was hat sich 2026 geändert?
Zum 1. Juli 2026 ist das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in Kraft getreten (Quelle: bmas.de, abgerufen 06.09.2026). Die Leistung heißt seitdem Grundsicherungsgeld, der Vermittlungsvorrang steht in § 3a SGB II – für das Einstiegsgeld bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gilt er ausdrücklich nicht (§ 3a Absatz 2 Satz 3 SGB II) –, Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen betragen direkt 30 Prozent für drei Monate (Quelle: bundesregierung.de, 01.07.2026). Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) und AVGS über § 16 SGB II bestehen fort; die Bundesagentur hat ihre Weisung zum Einstiegsgeld am 03.09.2026 aktualisiert. Am Gründungszuschuss hat die Reform nach unserem Stand nichts geändert.
Und der Bildungsscheck NRW?
Der Bildungsscheck 2.0 fördert Weiterbildung für Menschen mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen mit 50 Prozent der Kosten, maximal 500 Euro pro Kalenderjahr (Quelle: mags.nrw, abgerufen 06.09.2026) – kein Gründungsinstrument, aber als Vorbereitung denkbar. Die vollständigen Bedingungen und den Antragsweg nennt mags.nrw. Den übergreifenden Vergleich der Förderwege inklusive der Landesprogramme führt die Übersicht, welche Förderung zu deiner Situation passt.
Was hilft wirklich beim Gründen?
Fördermittel erleichtern den Start – aber sie ersetzen keine Vorbereitung. Unabhängig vom Förderweg entscheiden dieselben Dinge:
- Ein realistischer Businessplan, der nicht nur für die Behörde geschrieben ist
- Klarheit über die eigene Zielgruppe und das Angebot
- Ehrliche Auseinandersetzung mit der Finanzplanung
- Kenntnis der wichtigsten formalen Schritte (Gewerbeanmeldung, Steuer, Versicherung)
- Unterstützung von jemandem, der schon mal dabei war
Genau das ist der Kern unseres AVGS-geförderten Gründungscoachings: kein Seminarwissen, sondern konkrete Arbeit an deinem Vorhaben – 1:1, online, bundesweit. Welche Förderung zu dir passt, zeigt der Förder-Check oder die Übersicht Welche Förderung passt zu dir?
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen AVGS und Gründungszuschuss?
AVGS oder Gründungszuschuss – was passt zu mir?
Kann ich AVGS und Gründungszuschuss gleichzeitig bekommen?
Ich habe einen AVGS für die Existenzgründung bekommen – was nun?
Gibt es Gründungscoaching mit Zuschuss auch beim Jobcenter?
Brauche ich ein AVGS-Coaching, um den Gründungszuschuss zu bekommen?
Wer bezahlt das AVGS-Coaching – ist es wirklich kostenlos für mich?
Was gilt, wenn ich Grundsicherungsgeld statt Arbeitslosengeld I beziehe?
Bekomme ich einen AVGS, wenn ich noch angestellt bin?
Kann ich erst gründen und den Gründungszuschuss später beantragen?
Welche Unterlagen brauche ich für den Gründungszuschuss?
Wie hoch ist der Gründungszuschuss und wie lange wird er gezahlt?
Wie läuft die Beantragung ab und wie lange dauert sie?
Quellen
- § 45 SGB III (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein), Fassung gültig ab 01.01.2022; § 93 und § 94 SGB III (Gründungszuschuss; Dauer und Höhe) – gesetze-im-internet.de / dejure.org, abgerufen 06.09.2026
- § 16b SGB II (Einstiegsgeld), § 16c SGB II (Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen) – gesetze-im-internet.de / dejure.org, abgerufen 06.09.2026
- Bundesagentur für Arbeit: „Gründungszuschuss beantragen“; „Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)“; „Einstiegsgeld für Selbstständigkeit“ – arbeitsagentur.de, abgerufen 06.09.2026
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 16b SGB II Einstiegsgeld, Weisung 202609002, Stand 03.09.2026
- Bundesregierung: „Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung“, 01.07.2026; „Regelbedarfe 2026“, 01.01.2026
- BMAS: FAQ „Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (Dreizehntes Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze), 13.03.2026, abgerufen 06.09.2026
- MAGS NRW: „Bildungsscheck 2.0“, mags.nrw, abgerufen 06.09.2026
Autor: Förderfuchs-Redaktion · Zuletzt geprüft: 9. September 2026
Wer wir sind: Förderfuchs ist ein AZAV-zertifizierter Bildungsträger aus Waltrop (Zertifikat ZSS-2024-43, ZertSozial GmbH) und begleitet seit 2020 Menschen 1:1 und online im Bewerbungscoaching und Gründungscoaching mit AVGS – bundesweit.