Der AVGS und der Gründungszuschuss sind zwei verschiedene Förderungen für den Weg in die Selbstständigkeit. Der AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 SGB III) bezahlt ein Gründungscoaching vor der Gründung – das Geld geht an den Bildungsträger, nicht an dich. Der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III ist eine monatliche Geldleistung nach der Gründung, die deinen Lebensunterhalt in der Startphase sichert. Wer Grundsicherungsgeld (bis 30. Juni 2026: Bürgergeld) bezieht, kommt statt des Gründungszuschusses für das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II in Frage.

Wichtig: Alle drei Förderungen sind Ermessensleistungen – ob und in welcher Höhe sie bewilligt werden, entscheidet die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter im Einzelfall. Die Details prüfen wir gern gemeinsam im Gespräch.

Was ist der AVGS – und was ist der Gründungszuschuss?

AVGS: der Gutschein für Coaching vor der Gründung

Ein AVGS ist ein Gutschein der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters, den du bei einem zugelassenen Träger einlöst. Rechtsgrundlage ist § 45 SGB III; Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nennt die „Heranführung an eine selbständige Tätigkeit“ ausdrücklich als Maßnahmeziel. Der Gutschein kann zeitlich befristet und regional beschränkt werden (§ 45 Absatz 4 SGB III). Für dich entstehen keine Kosten, wenn die Vermittlungsfachkraft vor der Teilnahme schriftlich zugestimmt hat (Quelle: arbeitsagentur.de, „Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein“, abgerufen 06.09.2026). Der Träger muss nach § 178 SGB III zugelassen sein und die Maßnahme nach § 179 SGB III – Förderfuchs ist AZAV-zertifiziert und rechnet direkt mit der Behörde ab. Was im Coaching passiert, steht unter Existenzgründungscoaching mit AVGS.

Voraussetzung: arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht. Zuständig: Agentur für Arbeit (Arbeitslosengeld I) oder Jobcenter (Grundsicherungsgeld). Prüfe in zwei Minuten, ob du einen AVGS bekommen kannst.

Gründungszuschuss: Geld für die Zeit nach der Gründung

Der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III geht an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, „die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden“. Voraussetzungen nach § 93 Absatz 2 SGB III:

  1. Du hast bis zur Aufnahme der Selbstständigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen.
  2. Du weist die Tragfähigkeit deines Vorhabens nach – durch die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (zum Beispiel Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Steuerberatung).
  3. Du legst deine Kenntnisse und Fähigkeiten für die Tätigkeit dar.

Hauptberuflich heißt mindestens 15 Stunden pro Woche (Quelle: arbeitsagentur.de, „Gründungszuschuss beantragen“, abgerufen 06.09.2026). Höhe und Dauer regelt § 94 SGB III: Phase 1 – sechs Monate lang dein zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld plus 300 Euro monatlich zur sozialen Sicherung (Absatz 1). Phase 2 – bis zu neun weitere Monate 300 Euro monatlich, wenn du deine Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegst; Phase 2 beantragst du eigens (Absatz 2).

Es besteht kein Rechtsanspruch – die Agentur für Arbeit entscheidet nach Ermessen. Wer in den 24 Monaten davor schon gefördert wurde, ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 93 Absatz 4 SGB III). Und der Zeitpunkt zählt: Die 150 Tage müssen bei Aufnahme der Selbstständigkeit noch übrig sein – wer erst nach der Gewerbeanmeldung fragt, kommt regelmäßig zu spät.

Einstiegsgeld: der Weg aus dem Grundsicherungsgeld

Das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II ist das Gegenstück im Jobcenter. Es kann bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gezahlt werden, „wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist“, für höchstens 24 Monate (§ 16b Absatz 1 und 2 SGB II). Eine gesetzliche Pauschale gibt es nicht; das Jobcenter bemisst die Höhe nach Dauer der Arbeitslosigkeit und Größe der Bedarfsgemeinschaft. Als Orientierung nennen die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 16b SGB II (Stand 03.09.2026) einen Grundbetrag von bis zu 50 Prozent des Regelbedarfs – bei 563 Euro für Alleinstehende (2026 unverändert; Quelle: bundesregierung.de, „Regelbedarfe 2026“, 01.01.2026) rund 280 Euro im Monat; Zuschläge sind möglich, Obergrenze ist der volle Regelbedarf. Auch hier: Ermessen, Antrag vor dem Start, mindestens 15 Stunden pro Woche, positive Tragfähigkeitsprognose. Sachmittel prüft das Jobcenter gesondert nach § 16c SGB II.

Vergleichstabelle: AVGS, Gründungszuschuss und Einstiegsgeld

Kriterium AVGS (Gründungscoaching) Gründungszuschuss Einstiegsgeld
Was ist es? Gutschein für ein Coaching bei einem zugelassenen Träger – vor der Gründung Monatliche Geldleistung – nach der Gründung Monatlicher Zuschuss zum Grundsicherungsgeld – nach der Gründung
Rechtsgrundlage § 45 SGB III (im Jobcenter über § 16 SGB II) §§ 93, 94 SGB III § 16b SGB II
Wer bekommt es? Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit Bedrohte Arbeitslosengeld-I-Beziehende mit mindestens 150 Tagen Restanspruch beim Start Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Grundsicherungsgeld
Was wird bezahlt / Höhe Maßnahmekosten direkt an den Träger – für dich 0 Euro 6 Monate letztes Arbeitslosengeld + 300 Euro/Monat; danach bis zu 9 Monate 300 Euro/Monat Individuell; Orientierung bis 50 % des Regelbedarfs, höchstens der volle Regelbedarf; längstens 24 Monate
Wann beantragen? Vor dem Coaching, solange du arbeitslos bist Vor der Aufnahme der Selbstständigkeit; Phase 2 gesondert Vor der Aufnahme der Tätigkeit
Zuständig Agentur für Arbeit oder Jobcenter Agentur für Arbeit Jobcenter
Ermessen oder Anspruch? Ermessen Ermessen Ermessen
Kombinierbar mit Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld – als Vorstufe AVGS-Coaching vorab; nicht mit Einstiegsgeld AVGS-Coaching vorab; Sachmittel nach § 16c SGB II; nicht mit Gründungszuschuss

Kann ich AVGS und Gründungszuschuss kombinieren?

Ja – und genau so ist es gedacht. Das AVGS-Coaching läuft, solange du noch arbeitslos bist und dein Konzept entsteht. Der Gründungszuschuss beginnt mit dem Tag der Gründung, an dem deine Arbeitslosigkeit endet. Ein abgeschlossenes Coaching stärkt den Antrag: Businessplan, Rentabilitätsvorschau und Kapitalbedarfsplan aus dem Coaching sind genau die Unterlagen, die die fachkundige Stelle für ihre Stellungnahme braucht.

Gleichzeitig laufen können beide nicht: Wer hauptberuflich selbstständig ist, ist nicht mehr arbeitslos und damit nicht mehr im Personenkreis von § 45 SGB III. Schließe das Coaching also vor dem Gründungsdatum ab.

Im Jobcenter gilt dasselbe Prinzip: erst AVGS-Coaching, dann Einstiegsgeld. Gründungszuschuss und Einstiegsgeld schließen sich dagegen in der Praxis aus – der eine setzt Arbeitslosengeld I voraus (SGB III), das andere Grundsicherungsgeld (SGB II).

Reihenfolge: erst Coaching, dann Zuschuss?

Ja. So sieht der sinnvolle Ablauf aus:

Schritt 1: Gespräch mit der Vermittlungsfachkraft

Sprich früh über deinen Gründungswunsch – die Vermittlungsfachkraft prüft zuerst, ob eine Vermittlung in Arbeit möglich ist – im Jobcenter seit 1. Juli 2026 als Vermittlungsvorrang in § 3a SGB II verankert, der für die Förderung einer Existenzgründung mit Einstiegsgeld allerdings ausdrücklich nicht gilt (§ 3a Absatz 2 Satz 3 SGB II). Überzeugt dein Vorhaben, kann sie einen AVGS mit dem Ziel „Heranführung an eine selbständige Tätigkeit“ ausstellen. Formulierungstipps: AVGS beantragen.

Schritt 2: AVGS einlösen und Coaching durchlaufen

Mit dem Gutschein wählst du einen zugelassenen Träger. Im Coaching entstehen Businessplan, Finanzplanung und Rentabilitätsvorschau – und du klärst, ob die Gründung wirklich trägt.

Schritt 3: Stellungnahme der fachkundigen Stelle einholen

Mit dem fertigen Businessplan gehst du zu einer fachkundigen Stelle. Ihre Stellungnahme zur Tragfähigkeit ist Pflichtunterlage für den Gründungszuschuss (§ 93 Absatz 2 Satz 2 SGB III) und wird beim Einstiegsgeld regelmäßig erwartet.

Schritt 4: Zuschuss beantragen – vor dem Start

Stelle den Antrag auf Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld, bevor du die Selbstständigkeit aufnimmst; beim Gründungszuschuss müssen dann noch mindestens 150 Tage Anspruch übrig sein. Die Behörde entscheidet nach Ermessen.

Coaching vor dem Gründungszuschuss: die fachkundige Stellungnahme

Der Gründungszuschuss setzt nach § 93 Absatz 2 Satz 2 SGB III voraus, dass eine fachkundige Stelle die Tragfähigkeit deines Vorhabens bestätigt – zum Beispiel Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder eine Steuerberatung. Diese Stellungnahme stellt eine unabhängige fachkundige Stelle aus, nicht dein Bildungsträger; das AVGS-Coaching ersetzt sie nicht.

Was das Coaching leistet, ist die Vorarbeit dafür: Erst mit einem fertigen Businessplan, einer Finanzplanung, einem Kapitalbedarfsplan und einer Rentabilitätsvorschau kann die fachkundige Stelle überhaupt urteilen. Genau diese Unterlagen entstehen im AVGS-geförderten Gründungscoaching – ein Teil davon bereitet gezielt auf das Gespräch mit der fachkundigen Stelle vor. Mit den fertigen Unterlagen gehst du im Anschluss selbst zu einer solchen Stelle und holst dort die Stellungnahme ein.

Wie eine Tragfähigkeitsbescheinigung aufgebaut ist und was fachkundige Stellen dabei prüfen, beschreibt der Ratgeber Tragfähigkeitsbescheinigung auf gruender-aktuell.de; wie der Antrag auf den Gründungszuschuss selbst abläuft, zeigt der Ratgeber Gründungszuschuss beantragen. Formulierungstipps für das Gespräch mit deiner Vermittlungsfachkraft findest du unter AVGS beantragen. Die zwölf häufigsten Fragen zum AVGS-Gründungscoaching beantwortet unser Portal unter AVGS-Gründungscoaching: 12 Fragen.

Was hat sich 2026 geändert?

Zum 1. Juli 2026 ist das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in Kraft getreten (Quelle: bmas.de, abgerufen 06.09.2026). Die Leistung heißt seitdem Grundsicherungsgeld, der Vermittlungsvorrang steht in § 3a SGB II – für das Einstiegsgeld bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gilt er ausdrücklich nicht (§ 3a Absatz 2 Satz 3 SGB II) –, Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen betragen direkt 30 Prozent für drei Monate (Quelle: bundesregierung.de, 01.07.2026). Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) und AVGS über § 16 SGB II bestehen fort; die Bundesagentur hat ihre Weisung zum Einstiegsgeld am 03.09.2026 aktualisiert. Am Gründungszuschuss hat die Reform nach unserem Stand nichts geändert.

Und der Bildungsscheck NRW?

Der Bildungsscheck 2.0 fördert Weiterbildung für Menschen mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen mit 50 Prozent der Kosten, maximal 500 Euro pro Kalenderjahr (Quelle: mags.nrw, abgerufen 06.09.2026) – kein Gründungsinstrument, aber als Vorbereitung denkbar. Die vollständigen Bedingungen und den Antragsweg nennt mags.nrw. Den übergreifenden Vergleich der Förderwege inklusive der Landesprogramme führt die Übersicht, welche Förderung zu deiner Situation passt.

Was hilft wirklich beim Gründen?

Fördermittel erleichtern den Start – aber sie ersetzen keine Vorbereitung. Unabhängig vom Förderweg entscheiden dieselben Dinge:

  • Ein realistischer Businessplan, der nicht nur für die Behörde geschrieben ist
  • Klarheit über die eigene Zielgruppe und das Angebot
  • Ehrliche Auseinandersetzung mit der Finanzplanung
  • Kenntnis der wichtigsten formalen Schritte (Gewerbeanmeldung, Steuer, Versicherung)
  • Unterstützung von jemandem, der schon mal dabei war

Genau das ist der Kern unseres AVGS-geförderten Gründungscoachings: kein Seminarwissen, sondern konkrete Arbeit an deinem Vorhaben – 1:1, online, bundesweit. Welche Förderung zu dir passt, zeigt der Förder-Check oder die Übersicht Welche Förderung passt zu dir?

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen AVGS und Gründungszuschuss?
Der AVGS ist ein Gutschein nach § 45 SGB III, der ein Gründungscoaching bei einem zugelassenen Träger bezahlt – vor der Gründung, das Geld geht an den Träger. Der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III ist eine monatliche Geldleistung an dich nach der Gründung. Beides sind Ermessensleistungen der Agentur für Arbeit; den AVGS gibt es auch beim Jobcenter.
AVGS oder Gründungszuschuss – was passt zu mir?
Meist ist das keine Entweder-oder-Frage. Arbeitest du noch am Konzept, ist der AVGS der erste Schritt, weil er das Coaching bezahlt. Beziehst du Arbeitslosengeld I mit mindestens 150 Tagen Restanspruch, kommt danach der Gründungszuschuss in Frage; bei Grundsicherungsgeld ist das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II die zweite Stufe.
Kann ich AVGS und Gründungszuschuss gleichzeitig bekommen?
Nacheinander ja, gleichzeitig in der Regel nicht. Das AVGS-Coaching setzt voraus, dass du arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht bist; der Gründungszuschuss beginnt mit dem Tag, an dem die Gründung deine Arbeitslosigkeit beendet. Schließe das Coaching deshalb vor dem Gründungsdatum ab und beantrage den Gründungszuschuss vor dem Start.
Ich habe einen AVGS für die Existenzgründung bekommen – was nun?
Prüfe auf dem Gutschein Maßnahmeziel, Umfang, Gültigkeitsdauer und eine mögliche regionale Beschränkung (§ 45 Absatz 4 SGB III). Dann löst du ihn bei einem zugelassenen Träger (§ 178 SGB III) ein, dessen Maßnahme nach § 179 SGB III zugelassen ist und das Ziel „Heranführung an eine selbständige Tätigkeit“ anbietet – der Träger rechnet direkt mit der Behörde ab. Bei Förderfuchs startest du mit einem kostenlosen Erstgespräch, in dem wir Gutschein und Fahrplan durchgehen.
Gibt es Gründungscoaching mit Zuschuss auch beim Jobcenter?
Ja. Das Jobcenter kann über § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III ebenfalls einen AVGS für ein Gründungscoaching ausstellen, auch nach der Grundsicherungsreform vom 1. Juli 2026. Der Gründungszuschuss ist dagegen an Arbeitslosengeld I gebunden; im Jobcenter ist das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II das Gegenstück, individuell bemessen, längstens 24 Monate.
Brauche ich ein AVGS-Coaching, um den Gründungszuschuss zu bekommen?
Nein, das Coaching ist keine gesetzliche Voraussetzung. Pflicht sind nach § 93 Absatz 2 SGB III der Restanspruch von 150 Tagen, der Nachweis der Tragfähigkeit durch eine fachkundige Stelle und die Darlegung deiner Kenntnisse. Das Coaching hilft aber genau bei diesen Nachweisen, weil Businessplan und Finanzplanung dort entstehen – über den Zuschuss entscheidet die Agentur für Arbeit nach Ermessen.
Wer bezahlt das AVGS-Coaching – ist es wirklich kostenlos für mich?
Ja, wenn der AVGS bewilligt ist. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter übernimmt dann die vollen Kosten der Maßnahme, und der Bildungsträger rechnet direkt mit der Behörde ab – du bekommst keine Rechnung und zahlst keinen Eigenanteil. Wichtig ist die schriftliche Zustimmung deiner Vermittlungsfachkraft vor dem Start der Maßnahme; ohne sie ist die Kostenübernahme nicht gesichert.
Was gilt, wenn ich Grundsicherungsgeld statt Arbeitslosengeld I beziehe?
Dann kommt statt des Gründungszuschusses das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II in Frage. Das Jobcenter kann es bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zahlen, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist – für längstens 24 Monate, individuell bemessen; eine gesetzliche Pauschale gibt es nicht. Das vorbereitende AVGS-Coaching kann auch das Jobcenter ausstellen, über § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III.
Bekomme ich einen AVGS, wenn ich noch angestellt bin?
Ja, wenn du von Arbeitslosigkeit bedroht bist: Du bist noch versicherungspflichtig beschäftigt, aber dein Arbeitsverhältnis endet absehbar – etwa durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder eine auslaufende Befristung (§ 17 SGB III). Melde dich dafür spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend, bei kurzfristiger Kenntnis innerhalb von drei Tagen (§ 38 SGB III). Wer unbefristet beschäftigt ist und nur wechseln möchte, oder wer in Kurzarbeit ist, gehört nicht zu diesem Personenkreis. Auch hier entscheidet die Agentur für Arbeit nach Ermessen.
Kann ich erst gründen und den Gründungszuschuss später beantragen?
Nein. Der Antrag muss vor der Aufnahme der Selbstständigkeit gestellt werden, und zu diesem Zeitpunkt müssen noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen (§ 93 Absatz 2 Nummer 1 SGB III). Mit der Gründung endet deine Arbeitslosigkeit – wer erst danach fragt, kommt deshalb in aller Regel zu spät. Stelle den Antrag also rechtzeitig vor dem Start, nicht nach der Gewerbeanmeldung.
Welche Unterlagen brauche ich für den Gründungszuschuss?
Zentral ist die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit deines Vorhabens (§ 93 Absatz 2 Satz 2 SGB III), zum Beispiel von Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Steuerberatung. Grundlage dafür sind dein Businessplan, deine Finanzplanung, ein Kapitalbedarfsplan und eine Rentabilitätsvorschau. Dazu kommen der Nachweis deines Restanspruchs auf Arbeitslosengeld I und die Darlegung deiner Kenntnisse und Fähigkeiten für die geplante Tätigkeit.
Wie hoch ist der Gründungszuschuss und wie lange wird er gezahlt?
In der ersten Phase zahlt die Agentur für Arbeit sechs Monate lang dein zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld I plus pauschal 300 Euro monatlich zur sozialen Sicherung (§ 94 Absatz 1 SGB III). In einer zweiten, gesondert zu beantragenden Phase können bis zu neun weitere Monate mit pauschal 300 Euro monatlich folgen, wenn du deine Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegst (§ 94 Absatz 2 SGB III) – macht insgesamt höchstens 15 Monate. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht; die Agentur für Arbeit entscheidet nach Ermessen.
Wie läuft die Beantragung ab und wie lange dauert sie?
Der Weg läuft in vier Schritten: Gespräch mit der Vermittlungsfachkraft, AVGS einlösen und Coaching durchlaufen, Stellungnahme der fachkundigen Stelle einholen, und den Antrag auf Gründungszuschuss stellen – vor dem Start der Selbstständigkeit. Wie lange die Agentur für Arbeit für die Bearbeitung deines Antrags braucht, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und hängt von deiner Agentur ab – frag im Gespräch konkret nach, womit du rechnen kannst. Plane genug Puffer ein, damit die 150 Tage Restanspruch bei Antragstellung noch sicher ausreichen.

Quellen

  • § 45 SGB III (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein), Fassung gültig ab 01.01.2022; § 93 und § 94 SGB III (Gründungszuschuss; Dauer und Höhe) – gesetze-im-internet.de / dejure.org, abgerufen 06.09.2026
  • § 16b SGB II (Einstiegsgeld), § 16c SGB II (Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen) – gesetze-im-internet.de / dejure.org, abgerufen 06.09.2026
  • Bundesagentur für Arbeit: „Gründungszuschuss beantragen“; „Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)“; „Einstiegsgeld für Selbstständigkeit“ – arbeitsagentur.de, abgerufen 06.09.2026
  • Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 16b SGB II Einstiegsgeld, Weisung 202609002, Stand 03.09.2026
  • Bundesregierung: „Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung“, 01.07.2026; „Regelbedarfe 2026“, 01.01.2026
  • BMAS: FAQ „Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (Dreizehntes Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze), 13.03.2026, abgerufen 06.09.2026
  • MAGS NRW: „Bildungsscheck 2.0“, mags.nrw, abgerufen 06.09.2026

Autor: Förderfuchs-Redaktion · Zuletzt geprüft: 9. September 2026
Wer wir sind: Förderfuchs ist ein AZAV-zertifizierter Bildungsträger aus Waltrop (Zertifikat ZSS-2024-43, ZertSozial GmbH) und begleitet seit 2020 Menschen 1:1 und online im Bewerbungscoaching und Gründungscoaching mit AVGS – bundesweit.