Woran erkenne ich einen seriösen AVGS-Anbieter?
Ein seriöser AVGS-Anbieter ist als Träger nach AZAV zugelassen, und auch dein Coaching hat eine eigene Zulassung durch eine fachkundige Stelle. Das Angebot passt zu Ziel, Inhalt und Dauer, die auf deinem Gutschein stehen. Erstattet werden grundsätzlich nur Stunden, die mit dir durchgeführt wurden; du bestätigst sie auf der Anwesenheitsliste. Den Träger wählst du selbst, denn deine Vermittlungsfachkraft darf keinen empfehlen.
Ist der Träger zugelassen – und die Maßnahme auch?
Für ein Coaching bei einem Träger mit AVGS reicht es nicht, dass jemand „Coaching“ anbietet. Nach der Weisung der Bundesagentur für Arbeit müssen diese Maßnahmen nach § 179 SGB III in Verbindung mit der AZAV zugelassen sein. Der Träger selbst braucht eine Zulassung durch eine fachkundige Stelle (§ 176 SGB III).
- Trägerzulassung: Frag nach dem Zertifikat und nach der fachkundigen Stelle, die es ausgestellt hat.
- Zulassung des Coachings: Auch die Maßnahme selbst braucht eine Zulassung durch eine fachkundige Stelle. Die Maßnahmenummer vergibt danach die Bundesagentur für Arbeit.
- Gültigkeit: Achte auf das Datum, bis zu dem das Zertifikat gilt.
Passt das Angebot zu deinem Gutschein?
Auf dem AVGS beschreibt die Agentur für Arbeit Maßnahmeziel, Maßnahmeinhalt und Maßnahmedauer; beim Jobcenter gelten eigene Regeln. Der Gutschein berechtigt dich, einen Träger auszuwählen, der eine entsprechende Maßnahme anbietet. Er ist zeitlich befristet und kann regional beschränkt sein.
- Vergleiche das Ziel auf dem Gutschein mit dem Angebot.
- Prüfe, ob der Umfang zum Angebot passt.
- Achte darauf, bis wann du den Gutschein einlösen musst und ob er nur für eine Region gilt.
Wie du überhaupt an einen Gutschein kommst, steht in der Anleitung zum AVGS-Antrag.
Wählst du den Anbieter frei?
Ja. Den Träger suchst du selbst aus. Deine Vermittlungsfachkraft darf wegen ihrer Neutralitätspflicht keine bestimmten Träger oder Maßnahmen empfehlen. Laut Weisung der Bundesagentur entspräche die Empfehlung einer konkreten Maßnahme einer Zuweisung und widerspräche § 45 Abs. 4 SGB III. Mit einem AVGS wirst du also keinem Anbieter zugewiesen. Erhältst du einen Zuweisungsbescheid, geht es um eine eingekaufte Maßnahme (Vergabemaßnahme), nicht um einen Gutschein.
Werden nur echte Stunden abgerechnet?
Die Agentur erstattet Maßnahmekosten grundsätzlich nur für Stunden, die mit dir durchgeführt worden sind. Dafür bestätigst du deine Termine auf einer Anwesenheitsliste. Unterschreibe deshalb nur für Termine, die wirklich stattgefunden haben.
Welche Fragen du vor dem Start stellen kannst
- Ist mein Coaching als Maßnahme zugelassen, und können Sie mir das Zertifikat zeigen?
- Welche fachkundige Stelle hat Sie zugelassen?
- Wie viele Stunden umfasst das Coaching, und wie werden sie verteilt?
- Wer ist meine feste Ansprechperson?
- Was passiert, wenn ein Termin ausfällt?
- Bekomme ich den Ablauf schriftlich?
Ein seriöser Anbieter beantwortet diese Fragen ohne Umwege.
Was tun, wenn es Probleme gibt?
Sprich Probleme zuerst beim Träger an. Hilft das nicht, wende dich an die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter, das deinen Gutschein ausgestellt hat. Die Agentur kann gegen Mängel nur mit Belegen vorgehen. Halte Termine, Absprachen und Unterlagen deshalb schriftlich fest.
Wurde dein Antrag abgelehnt, hilft dir die Seite AVGS abgelehnt – was nun? weiter.
Und Förderfuchs?
Förderfuchs ist selbst ein nach AZAV zugelassener Träger (Registrierungsnummer ZSS-2024-43). Zertifikat und Maßnahmen findest du auf der Seite AVGS bei Förderfuchs. Stell uns die Fragen von oben gern im Erstgespräch.
Häufige Fragen
Darf mir die Arbeitsagentur einen AVGS-Anbieter empfehlen?
Nein. Die Vermittlungsfachkraft darf wegen ihrer Neutralitätspflicht keine bestimmten Träger oder Maßnahmen empfehlen. Den Träger wählst du selbst.
Woran erkenne ich, ob ein Coaching mit AVGS zugelassen ist?
Der Träger braucht eine Zulassung nach AZAV, und das Coaching braucht eine eigene Zulassung durch eine fachkundige Stelle. Frag nach beiden Zertifikaten.
Was mache ich, wenn das Coaching nicht wie vereinbart läuft?
Sprich es beim Träger an und halte es schriftlich fest. Hilft das nicht, wende dich an die Stelle, die deinen Gutschein ausgestellt hat.
Quellen
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen Maßnahmen bei einem Träger (MAT) nach § 45 SGB III, Stand 02.11.2026
- § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- § 176 SGB III – Zulassung von Trägern
- § 179 SGB III – Zulassung von Maßnahmen
Verantwortlich: Nina Schuchardt, Inhaberin von Förderfuchs · Zuletzt aktualisiert: 08.11.2026 · Keine Rechtsberatung.