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AVGS · § 45 SGB III

AVGS beantragen: so gehst du Schritt für Schritt vor

AVGS beantragen: wie du den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 SGB III bekommst – Voraussetzungen, Gesprächsleitfaden für den Termin und was du bei einer Ablehnung tun kannst.

Was der AVGS überhaupt ist

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein – kurz AVGS – ist ein Gutschein, den dir die Agentur für Arbeit oder dein Jobcenter ausstellen kann, damit du an einer Maßnahme bei einem zugelassenen Träger teilnimmst. Auf dem Gutschein steht, welches Ziel und welchen Inhalt die Maßnahme haben soll, wie lange sie dauern darf und bis wann du sie beginnen musst. Löst du ihn bei einem zugelassenen Träger ein, rechnet dieser direkt mit der Behörde ab – mit bewilligtem AVGS entstehen dir keine eigenen Kosten.

Rechtliche Grundlage ist § 45 SGB III, die "Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung". Der AVGS ist dabei keine Zuweisung in ein bestimmtes Programm, sondern eine Förderzusage: die Behörde sagt zu, eine Maßnahme mit diesem Ziel zu bezahlen – welchen zugelassenen Träger du dafür nimmst, entscheidest du selbst. Genau diese Auswahlfreiheit ist im Gesetz ausdrücklich so gewollt und der Grund für vieles, was weiter unten auf dieser Seite steht.

Wer einen AVGS bekommen kann – und warum es kein Automatismus ist

In Frage kommst du grundsätzlich, wenn du bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter arbeitsuchend oder ausbildungsuchend gemeldet bist, arbeitslos bist oder von Arbeitslosigkeit bedroht bist – etwa weil dein Vertrag befristet ausläuft oder du eine Kündigung erhalten hast. Der AVGS ist dabei nicht auf einen Rechtskreis beschränkt: Er kommt sowohl über die Agentur für Arbeit nach § 45 SGB III in Betracht als auch über das Jobcenter, das die Eingliederungsleistungen des SGB III nach § 16 Absatz 1 SGB II einsetzen kann. Ob du Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder gar keine Geldleistung beziehst, ist für die Frage des AVGS erst einmal zweitrangig – die Meldung und der Förderbedarf zählen.

Und jetzt der wichtigste Satz dieser Seite: Über die Ausstellung entscheidet deine Vermittlungs- oder Beratungsfachkraft nach Ermessen im Einzelfall. Es gibt keinen Automatismus, keine Schwelle, ab der ein Gutschein von allein kommt, und niemand kann dir vorab zusagen, dass du einen bekommst – auch wir nicht. Die Fachkraft prüft, ob die Förderung notwendig ist, also ob sie deine Chancen auf eine berufliche Eingliederung deutlich verbessert. Dabei stützt sie sich auf die Potenzialanalyse nach § 37 SGB III und auf das, was ihr gemeinsam in der Eingliederungsvereinbarung beziehungsweise im Kooperationsplan festgehalten habt. Nicht gefördert werden zum Beispiel Menschen, die in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen und sich aus persönlichen Gründen umorientieren wollen, oder Beschäftigte in Kurzarbeit. Wenn du das weißt, verstehst du auch, worauf es im Gespräch ankommt: nicht auf den Wunsch nach einem Coaching, sondern auf einen nachvollziehbar begründeten Bedarf.

Der Weg Schritt für Schritt

Schritt 1 – Termin vereinbaren. Ruf deine Vermittlungsfachkraft an, schreib über die eServices der Bundesagentur oder nutze das Kontaktformular deines Jobcenters und bitte ausdrücklich um ein Beratungsgespräch zum Thema "Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III". Ein Termin, bei dem es nur um Leistungen oder um eine Vermittlungsauflage geht, ist der falsche Rahmen. Nimm dir für die Vorbereitung ernsthaft Zeit: dieser eine Termin entscheidet in den meisten Fällen über alles Weitere.

Schritt 2 – Bedarf begründen. Im Gespräch beschreibst du nicht, was du gern hättest, sondern woran es konkret hakt. Bewerbungen ohne Rückmeldung, ein Lebenslauf mit Lücken, ein Branchenwechsel ohne Plan, Unsicherheit im Vorstellungsgespräch: Je konkreter und je überprüfbarer, desto besser kann die Fachkraft die Notwendigkeit dokumentieren. Zahlen helfen, wenn du sie hast – wie viele Bewerbungen in welchem Zeitraum, wie viele Einladungen daraus.

Schritt 3 – Angebot des Trägers vorlegen. Bring ein konkretes Angebot mit, aus dem Ziel, Inhalt, Umfang und Zulassung hervorgehen. Damit kann die Fachkraft prüfen, ob das, was du vorhast, zum festgestellten Bedarf passt und ob der Träger zugelassen ist. Für unser Angebot findest du diese Angaben weiter unten und in einer PDF-Übersicht zum Mitnehmen.

Schritt 4 – Bescheid abwarten und Fristen beachten. Die Entscheidung fällt manchmal direkt im Gespräch, manchmal später schriftlich. Wird der AVGS ausgestellt, steht darauf eine Befristung – der Beginn der Maßnahme muss innerhalb dieser Frist liegen, sonst verfällt die Zusage. Prüfe außerdem, ob der Gutschein regional beschränkt ist, denn ein AVGS kann auf eine bestimmte Region begrenzt werden. Unsere Maßnahme läuft ausschließlich online per Videokonferenz und damit bundesweit; wenn auf deinem Gutschein eine regionale Beschränkung steht, sprich das bitte an, bevor du unterschreibst.

Formulierungshilfe: Sätze, die deinen Bedarf nachvollziehbar machen

Viele Gespräche scheitern nicht am Bedarf, sondern an der Sprache. Die Fachkraft muss ihre Entscheidung begründen und aktenfest dokumentieren – du hilfst ihr, wenn du in ihrer Sprache sprichst. Die folgenden Sätze kannst du wörtlich übernehmen und mit deinen eigenen Angaben füllen. Sag sie ruhig, sachlich und ohne Vorwurf; du bittest um eine Prüfung, nicht um einen Gefallen.

"Ich möchte mit Ihnen über eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III sprechen." – "Ich habe in den letzten [Zeitraum] insgesamt [Anzahl] Bewerbungen geschrieben und daraus [Anzahl] Einladungen erhalten." – "Ich komme allein nicht weiter und weiß nicht, woran meine Bewerbungen scheitern." – "Mir fehlt eine realistische berufliche Zielrichtung, deshalb streue ich meine Bewerbungen zu breit." – "In Vorstellungsgesprächen kann ich meine Stärken nicht überzeugend darstellen." – "Ich möchte an einer Maßnahme mit dem Ziel Berufsorientierung und Bewerbungstraining teilnehmen, um diese Vermittlungshemmnisse abzubauen." – "Können Sie bitte prüfen, ob ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in meinem Fall in Betracht kommt?" – "Ich habe mir bereits ein Angebot eines AZAV-zugelassenen Trägers besorgt und die Maßnahmenummer mitgebracht." – "Ich benötige das Coaching im Einzelsetting, weil ich sehr individuelle Fragen zu meinem Werdegang habe." – "Falls Sie zu einer ablehnenden Entscheidung kommen, bitte ich um einen schriftlichen Bescheid mit Begründung."

Der letzte Satz ist der wichtigste, den fast niemand sagt. Er kostet dich nichts und eröffnet dir den Weg, der im letzten Abschnitt beschrieben wird.

Warum du selbst aktiv werden musst – das Neutralitätsgebot

Hier kommt der Punkt, an dem viele Anbieter im Netz unehrlich werden. Nein, wir können den AVGS nicht für dich beantragen – und kein anderer Träger darf das auch. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 45 SGB III sagen dazu ausdrücklich, dass die Antragstellung durch einen Maßnahmeträger unter Vorlage einer Vollmacht nicht zu akzeptieren ist, weil sie die gesetzlich vorgesehene Auswahlfreiheit beeinträchtigt und faire Wettbewerbsbedingungen gefährdet. Wenn dir jemand "wir beantragen das für dich, du musst nichts tun" verspricht, arbeitet er entweder gegen die Weisungslage oder er meint etwas anderes, als er sagt.

Die Neutralität wirkt auch in die andere Richtung, und das überrascht viele: Deine Vermittlungs- oder Beratungsfachkraft darf dir aufgrund ihrer Neutralitätspflicht und aus wettbewerbsrechtlichen Gründen keinen bestimmten Träger und keine bestimmte Maßnahme empfehlen. Die Empfehlung einer konkreten Maßnahme käme einer Zuweisung gleich und widerspräche § 45 Absatz 4 SGB III. Frag also nicht "welchen Anbieter empfehlen Sie mir?", denn darauf darf niemand antworten. Die Suche nach dem passenden Träger ist deine Aufgabe – das ist keine Schikane der Verwaltung, sondern dein Wahlrecht.

Erlaubt und sinnvoll ist alles, was dich handlungsfähig macht: Wir informieren dich über das Verfahren, erklären dir die Voraussetzungen und die Begriffe, stellen dir unsere Zulassungs- und Maßnahmedaten vollständig zur Verfügung, bereiten die Unterlagen so auf, dass du sie im Termin vorlegen kannst, und begleiten dich bei Rückfragen. Den Termin machst du, die Sätze sagst du, die Entscheidung trifft die Behörde.

Was deine Vermittlungsfachkraft braucht, um die Maßnahme zuzuordnen

Damit eine Vermittlungsfachkraft eine Maßnahme zuordnen kann, muss zweierlei zugelassen sein. Zuerst der Träger: Ohne Zulassung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) geht gar nichts. Diese Zulassung erteilt nicht der Träger sich selbst, sondern eine fachkundige Stelle. Bei uns ist das die ZertSozial GmbH, die Trägerzulassung trägt die Nummer ZSS-2024-43.

Die Trägerzulassung allein reicht aber nicht. Zusätzlich muss jede einzelne Maßnahme zugelassen sein. Alle zugelassenen Maßnahmen stehen im öffentlichen AVGS-Katalog der Bundesagentur für Arbeit, und darauf kommt es im Gespräch an: Deine Fachkraft muss dir nichts glauben, sie kann selbst nachschlagen.

Dort findest du unser Angebot unter der Anbieter-ID 303851. Es heißt „Berufsorientierung und Bewerbungstraining 1:1“, ist als Einzelmaßnahme geführt, hat die digitale Durchführungsform, läuft also ausschließlich online, und ist bis zum 02.12.2027 zugelassen. Nenne im Termin am besten Anbieter-ID und Titel zusammen, dann ist der Eintrag eindeutig auffindbar.

Wichtig bleibt: Die Zulassung ist nur die Voraussetzung dafür, dass ein bewilligter AVGS bei uns eingelöst werden kann, und keine Zusage. Über die Ausstellung eines AVGS entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall nach Ermessen.

Damit du im Gespräch nicht suchen musst, stehen alle Angaben gebündelt auf einem Blatt: Angaben für das Gespräch im Jobcenter als PDF.

Was passiert, wenn abgelehnt wird

Eine Ablehnung ist kein Urteil über dich, und sie ist auch nicht das Ende. Weil der AVGS eine Ermessensleistung ist, kommt es sehr auf die Begründung an – und die lässt sich nachbessern. Diese Wege stehen dir offen:

Erstens: einen schriftlichen Bescheid verlangen. Eine mündliche Absage im Gespräch kannst du nicht angreifen. Bitte um eine schriftliche Entscheidung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. Zweitens: Widerspruch einlegen. Gegen einen schriftlichen Bescheid kannst du Widerspruch einlegen; die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung und beträgt nach § 84 Sozialgerichtsgesetz in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe. Im Widerspruch geht es darum zu zeigen, dass das Ermessen fehlerhaft oder gar nicht ausgeübt wurde – etwa weil dein Bedarf im Bescheid nicht auftaucht. Drittens: die Begründung nachschärfen und einen neuen Termin vereinbaren. Häufig fehlte schlicht der belegbare Bezug zum Arbeitsmarkt oder die Verbindung zur Eingliederungsvereinbarung beziehungsweise zum Kooperationsplan; wenn sich deine Lage ändert, ändert sich auch die Prüfung. Viertens: andere Förderwege prüfen. Für Bewerbungs- und Fahrtkosten kommt das Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III in Betracht, für längere Qualifizierungen die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 ff. SGB III. Fünftens: Ist ein bereits ausgestellter AVGS abgelaufen, ohne dass du ihn eingelöst hast, kann ein neuer ausgestellt werden – die Fördervoraussetzungen werden dann erneut geprüft.

Wichtig ist nur eines: Sprich Ablehnungen an, statt sie hinzunehmen. Und rechne fair mit dir selbst – eine Zusage kann dir niemand versprechen, und über einen Erfolg auf dem Arbeitsmarkt entscheidet am Ende mehr als ein Coaching.

Fristen und Stolpersteine, die du kennen solltest

Ein AVGS ist zeitlich befristet. Wie lang die Frist ist, legt deine Vermittlungs- oder Beratungsfachkraft im Einzelfall fest; das genaue Datum steht auf dem Gutschein, und die Maßnahme muss innerhalb dieser Frist beginnen. Verlass dich deshalb nicht auf Faustregeln aus Foren, sondern lies dein eigenes Dokument.

Achte außerdem auf den Inhalt: Auf dem Gutschein sind Maßnahmeziel, Maßnahmeinhalt und Maßnahmedauer beschrieben. Was dort steht, muss zu dem passen, was der Träger anbietet – passt es nicht, kann die Abrechnung scheitern. Lies den Gutschein also, bevor du irgendwo unterschreibst, und frag im Zweifel bei uns oder bei deiner Fachkraft nach. Die Zusage der Behörde endet außerdem vorzeitig, wenn du eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmst, wenn du in den Bezirk einer anderen Agentur für Arbeit umziehst oder wenn die Zuständigkeit zum Jobcenter wechselt. Nimm den Gutschein deshalb nicht als etwas, das ewig liegen bleiben kann.

Während der Teilnahme bist du übrigens weiter arbeitsuchend gemeldet und bleibst in den Vermittlungsbemühungen der Behörde – eine Maßnahme nach § 45 SGB III nimmt dich nicht aus dem Rennen, sie soll dich schneller hineinbringen.

So läuft es bei uns weiter

Wenn du dir unsicher bist, ob unser Angebot zu deinem Bedarf passt, melde dich einfach vorher. Wir schauen mit dir gemeinsam an, woran es gerade hakt, erklären dir, was in den 120 Unterrichtseinheiten der Maßnahme "Berufsorientierung und Bewerbungstraining 1:1 (online)" tatsächlich passiert, und sagen dir ehrlich, wenn ein anderer Weg für dich sinnvoller wäre. Das Coaching findet im Einzelsetting statt, ausschließlich online per Videokonferenz – du brauchst also keinen Kursraum in deiner Nähe, sondern eine stabile Verbindung und Ruhe.

Danach gehst du mit unseren Angaben in deinen Termin. Kommt der AVGS, schick ihn uns; wir prüfen, ob Ziel, Inhalt und Dauer zu unserer Zulassung passen, und stimmen mit dir den Starttermin innerhalb der Befristung ab. Mit bewilligtem AVGS ist die Teilnahme für dich kostenfrei, weil wir direkt mit der Agentur für Arbeit oder deinem Jobcenter abrechnen. Kommt er nicht, sieh dir den Abschnitt zur Ablehnung noch einmal an – und melde dich trotzdem, damit wir gemeinsam schauen, welcher Weg dir offensteht.

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