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Selbsttest

AVGS-Anspruch prüfen
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Der AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein) ist eine Ermessensleistung nach § 45 SGB III: Ob du ihn bekommst, entscheidet deine Agentur für Arbeit oder dein Jobcenter im Einzelfall – einen automatischen Anspruch gibt es nicht, außer beim AVGS für private Arbeitsvermittlung nach § 45 Absatz 7 SGB III. Mit sechs kurzen Fragen zeigt dir der Check unten eine erste Einschätzung in Ampelfarben – rot, gelb oder grün – und die passenden nächsten Schritte. Deine Antworten bleiben in deinem Browser, es wird nichts gespeichert oder verschickt.

In 2 Minuten Keine Speicherung, kein Versand Ergebnis in Ampelfarben
Anspruch

Wer den AVGS bekommen kann

Der AVGS ist keine Leistung, die du automatisch bekommst, sobald du gemeldet bist – aber auch keine, für die du dich extra qualifizieren musst. Unbekannte Begriffe schlägst du im AVGS-Glossar nach.

Ein AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein) ist ein Gutschein nach § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Ausgestellt wird er entweder von der Agentur für Arbeit oder vom Jobcenter – welche Stelle zuständig ist, hängt von deiner Leistung ab, nicht von deinem Wohnort. Bei Arbeitslosengeld I oder ohne Leistungsbezug ist die Agentur für Arbeit zuständig. Beziehst du Grundsicherungsgeld, setzt dein Jobcenter den AVGS über § 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III ein.

Der Leistungsbezug ist dabei kein Filter, sondern nur eine Frage der Zuständigkeit: Er entscheidet, an welche Behörde du dich wendest, nicht darüber, ob du überhaupt zum förderfähigen Personenkreis gehörst. Zum Personenkreis des § 45 Absatz 1 SGB III gehören:

  • Arbeitslose, die bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter gemeldet sind
  • Arbeitsuchende ohne Leistungsbezug – der Leistungsbezug ist keine Voraussetzung
  • Von Arbeitslosigkeit bedrohte Beschäftigte, etwa nach einer Kündigung oder wenn eine Befristung ausläuft (§ 17 SGB III)
  • Ausbildungsuchende

Für den Coaching-AVGS – also den Gutschein für ein Bewerbungs- oder Gründungscoaching – gibt es keinen Rechtsanspruch: Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter entscheidet im Einzelfall nach Ermessen, ob eine Maßnahme deine Chancen auf eine berufliche Eingliederung deutlich verbessert. Nicht gefördert werden dagegen unbefristet Beschäftigte, die nur aus persönlichen Gründen wechseln möchten, und Beschäftigte in Kurzarbeit. Der Check oben nimmt dir diese Prüfung nicht ab, sondern zeigt dir nur, wo deine Angaben stehen.

Voraussetzungen

Die sechs Voraussetzungen im Überblick

Diese sechs Punkte prüft eine Vermittlungs- oder Integrationsfachkraft, wenn sie über deinen AVGS entscheidet.

VoraussetzungWas das bedeutet
MeldungDu bist bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter arbeitsuchend gemeldet (§ 45 Absatz 1 SGB III).
StatusDu bist arbeitslos, von Arbeitslosigkeit bedroht – etwa nach einer Kündigung (§ 17 SGB III) – oder ausbildungsuchend.
Belegter BedarfDeine Fachkraft erkennt einen Unterstützungsbedarf, den eine Maßnahme nach § 45 SGB III beheben kann.
Passendes AngebotDu bringst das Angebot eines AZAV-zugelassenen Trägers mit einer zugelassenen Maßnahme mit (§§ 178, 179 SGB III).
Kein AusschlussgrundDu bist nicht unbefristet beschäftigt mit reinem Wechselwunsch und nicht in Kurzarbeit.
ErmessensentscheidungDie Agentur für Arbeit oder das Jobcenter entscheidet im Einzelfall. Ein Rechtsanspruch besteht nur beim AVGS für private Arbeitsvermittlung (§ 45 Absatz 7 SGB III).

Quellen zu den einzelnen Punkten: § 45 SGB III, § 17 SGB III, §§ 178 und 179 SGB III sowie die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 45 SGB III (Stand 01.12.2025).

Rechtsanspruch

Wann ein Anspruch besteht

Der Coaching-AVGS ist immer eine Ermessensleistung. Es gibt keine Kombination aus Antworten, die dir automatisch einen Rechtsanspruch darauf gibt – auch ein grünes Ergebnis im Check oben ist deshalb eine Einschätzung, keine Zusage.

Einen echten Rechtsanspruch kennt § 45 SGB III nur an einer Stelle, und der betrifft einen anderen, engeren Gutschein-Typ: Nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosengeld-Anspruch besteht nach § 45 Absatz 7 SGB III ein Anspruch auf einen AVGS für private Arbeitsvermittlung – nicht auf ein Coaching. Ob dieser Fall bei dir vorliegt, klärt dich am zuverlässigsten deine Vermittlungsfachkraft; der Check oben weist dich darauf hin, wenn deine Angaben dazu passen.

Trägerwahl

Freie Trägerwahl und was die AZAV-Zulassung bedeutet

Welchen Träger du für dein Coaching wählst, entscheidest du selbst – die freie Trägerwahl steht ausdrücklich in § 45 Absatz 4 SGB III. Deine Vermittlungsfachkraft darf dir dabei aus Neutralitätsgründen keinen bestimmten Anbieter empfehlen; die Suche nach dem passenden Träger ist dein Wahlrecht, keine Schikane der Verwaltung.

Einlösen lässt sich ein AVGS aber nur bei einem Träger, der nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassen ist (§ 178 SGB III), und nur für eine Maßnahme, die selbst zugelassen ist (§ 179 SGB III). Förderfuchs ist AZAV-zertifiziert, Zertifikat ZSS-2024-43, ausgestellt von der ZertSozial GmbH. Zusätzlich kann die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter deinen Gutschein zeitlich befristen und regional beschränken (§ 45 Absatz 4 SGB III) – prüfe deshalb vor der Unterschrift, ob eine solche Beschränkung zu einer Online-Maßnahme passt.

Vorbereitung

Was du zum Gespräch mitnehmen solltest

Einen AVGS beantragst du nicht über ein Formular, sondern im persönlichen Gespräch mit deiner Vermittlungs- oder Integrationsfachkraft. Je besser du diesen Termin vorbereitest, desto leichter kann sie deinen Bedarf einschätzen und dokumentieren.

  • Personalausweis und deine Kundennummer bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter
  • Eine kurze Bewerbungsübersicht: Anzahl, Zeitraum, Einladungen, Absagen
  • Aktueller Lebenslauf und ein bis zwei tatsächlich verschickte Anschreiben
  • Das Angebot eines AZAV-zugelassenen Trägers mit Anbieter-ID, Maßnahmetitel, Umfang und Zulassung
  • Bei drohender Arbeitslosigkeit: Kündigung, Aufhebungsvertrag oder befristeter Arbeitsvertrag

Die vollständige Anleitung mit Formulierungshilfen für jeden einzelnen Schritt findest du unter AVGS beantragen in 6 Schritten.

Wenn es nicht klappt

Wenn der Antrag abgelehnt wird

Eine Ablehnung ist kein endgültiges Nein. Wichtig ist der Unterschied zwischen einer mündlichen Aussage im Gespräch und einem schriftlichen Ablehnungsbescheid: Nur der schriftliche Bescheid löst die Widerspruchsmöglichkeit aus. Bitte deshalb im Gespräch ausdrücklich um einen schriftlichen Bescheid mit Begründung, auch wenn die Antwort ablehnend ausfällt.

Gegen einen schriftlichen Ablehnungsbescheid der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters kannst du innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen (§ 84 Sozialgerichtsgesetz) – kostenlos und ohne Anwalt. Alle Schritte dazu, samt Formulierungshilfe für den Widerspruch, stehen unter AVGS abgelehnt – was jetzt hilft.

Oft hilft schon ein zweiter Termin mit besser belegtem Bedarf, oder ein Blick auf Alternativen wie das Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III. Wenn sich deine Situation später ändert – etwa durch neue Bewerbungsabsagen oder eine länger andauernde Arbeitslosigkeit –, kann ein erneuter Antrag zu einem späteren Zeitpunkt erfolgreich sein. Die Entscheidung liegt am Ende immer bei der zuständigen Fachkraft.

Häufige Fragen

Fragen zum AVGS-Anspruch

Wer entscheidet, ob ich einen AVGS bekomme?
Über den AVGS entscheidet deine Agentur für Arbeit oder dein Jobcenter im Einzelfall – er ist eine Ermessensleistung nach § 45 SGB III. Weder Förderfuchs noch ein anderer Bildungsträger kann diese Entscheidung treffen oder vorwegnehmen. Einen Rechtsanspruch gibt es nur beim AVGS für private Arbeitsvermittlung nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosengeld-Anspruch (§ 45 Absatz 7 SGB III).
Bekomme ich den AVGS sicher, wenn der Check „grün“ anzeigt?
Nein. Der Check oben ist eine Orientierung, keine Zusage. Er zeigt dir, ob deine Angaben zu den Punkten passen, die eine Bewilligung wahrscheinlicher machen – die eigentliche Entscheidung trifft immer deine Agentur für Arbeit oder dein Jobcenter im persönlichen Gespräch.
Was ist der Unterschied zwischen AVGS und Bildungsgutschein?
Der AVGS nach § 45 SGB III finanziert Maßnahmen wie Bewerbungscoaching oder Gründungscoaching bei einem AZAV-zertifizierten Träger. Für eine Weiterbildung mit anerkanntem Abschluss ist meist der Bildungsgutschein (§ 81 SGB III) die passende Förderung, nicht der AVGS. Welche Förderung für dich infrage kommt, lässt sich im kostenlosen Förder-Check prüfen.
Ich beziehe Grundsicherungsgeld – gilt der Check für mich auch?
Ja. Bei Grundsicherungsgeld ist statt der Agentur für Arbeit dein Jobcenter zuständig; es setzt den AVGS über § 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III ein. Die übrigen Voraussetzungen und die Ermessensentscheidung sind dieselben wie bei der Agentur für Arbeit.
Werden meine Antworten im Check gespeichert oder irgendwohin geschickt?
Nein. Der Check läuft vollständig in deinem Browser. Deine Antworten werden nicht gespeichert, nicht an einen Server gesendet und verschwinden, sobald du die Seite verlässt. Es werden keine Cookies gesetzt.
Mein Ergebnis ist rot oder gelb – was mache ich jetzt?
Bei Rot fehlt die Meldung bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter – das ist dein erster Schritt, bevor ein AVGS überhaupt möglich wird. Bei Gelb bist du gemeldet, aber die Entscheidung bleibt offen; bereite das Gespräch mit deiner Vermittlungsfachkraft vor und sprich das Thema aktiv an. In beiden Fällen bleibt der AVGS eine Ermessensleistung.

Autorin: Nina Schuchardt, Förderfuchs-Redaktion · Zuletzt geprüft: 9. September 2026
Wer wir sind: Förderfuchs ist ein AZAV-zertifizierter Bildungsträger aus Waltrop im Kreis Recklinghausen (Zertifikat ZSS-2024-43); wir begleiten Menschen 1:1 und online beim Bewerben mit dem AVGS-Bewerbungscoaching und beim Gründen mit dem Gründungscoaching mit AVGS. Mehr über uns

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