AVGS-Anspruch prüfen
in zwei Minuten.
Der AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein) ist eine Ermessensleistung nach § 45 SGB III: Ob du ihn bekommst, entscheidet deine Agentur für Arbeit oder dein Jobcenter im Einzelfall – einen automatischen Anspruch gibt es nicht, außer beim AVGS für private Arbeitsvermittlung nach § 45 Absatz 7 SGB III. Mit sechs kurzen Fragen zeigt dir der Check unten eine erste Einschätzung in Ampelfarben – rot, gelb oder grün – und die passenden nächsten Schritte. Deine Antworten bleiben in deinem Browser, es wird nichts gespeichert oder verschickt.
Prüfe deinen AVGS-Anspruch
Beantworte sechs kurze Fragen zu deiner Situation. Am Ende bekommst du eine Ampel-Einschätzung mit passenden nächsten Schritten. Die Entscheidung trifft immer deine Agentur für Arbeit oder dein Jobcenter – dieser Check ersetzt kein Beratungsgespräch.
Frage 1 von 6: Bist du bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter gemeldet?
Frage 2 von 6: Welche Leistung beziehst du?
Frage 3 von 6: Seit wann bist du arbeitslos gemeldet?
Frage 4 von 6: Was ist dein Ziel?
Frage 5 von 6: Hast du in den letzten zwölf Monaten schon einen AVGS bekommen?
Frage 6 von 6: Hast du das Thema schon mit deiner Vermittlerin oder deinem Vermittler besprochen?
Wer den AVGS bekommen kann
Der AVGS ist keine Leistung, die du automatisch bekommst, sobald du gemeldet bist – aber auch keine, für die du dich extra qualifizieren musst. Unbekannte Begriffe schlägst du im AVGS-Glossar nach.
Ein AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein) ist ein Gutschein nach § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Ausgestellt wird er entweder von der Agentur für Arbeit oder vom Jobcenter – welche Stelle zuständig ist, hängt von deiner Leistung ab, nicht von deinem Wohnort. Bei Arbeitslosengeld I oder ohne Leistungsbezug ist die Agentur für Arbeit zuständig. Beziehst du Grundsicherungsgeld, setzt dein Jobcenter den AVGS über § 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III ein.
Der Leistungsbezug ist dabei kein Filter, sondern nur eine Frage der Zuständigkeit: Er entscheidet, an welche Behörde du dich wendest, nicht darüber, ob du überhaupt zum förderfähigen Personenkreis gehörst. Zum Personenkreis des § 45 Absatz 1 SGB III gehören:
- Arbeitslose, die bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter gemeldet sind
- Arbeitsuchende ohne Leistungsbezug – der Leistungsbezug ist keine Voraussetzung
- Von Arbeitslosigkeit bedrohte Beschäftigte, etwa nach einer Kündigung oder wenn eine Befristung ausläuft (§ 17 SGB III)
- Ausbildungsuchende
Für den Coaching-AVGS – also den Gutschein für ein Bewerbungs- oder Gründungscoaching – gibt es keinen Rechtsanspruch: Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter entscheidet im Einzelfall nach Ermessen, ob eine Maßnahme deine Chancen auf eine berufliche Eingliederung deutlich verbessert. Nicht gefördert werden dagegen unbefristet Beschäftigte, die nur aus persönlichen Gründen wechseln möchten, und Beschäftigte in Kurzarbeit. Der Check oben nimmt dir diese Prüfung nicht ab, sondern zeigt dir nur, wo deine Angaben stehen.
Die sechs Voraussetzungen im Überblick
Diese sechs Punkte prüft eine Vermittlungs- oder Integrationsfachkraft, wenn sie über deinen AVGS entscheidet.
| Voraussetzung | Was das bedeutet |
|---|---|
| Meldung | Du bist bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter arbeitsuchend gemeldet (§ 45 Absatz 1 SGB III). |
| Status | Du bist arbeitslos, von Arbeitslosigkeit bedroht – etwa nach einer Kündigung (§ 17 SGB III) – oder ausbildungsuchend. |
| Belegter Bedarf | Deine Fachkraft erkennt einen Unterstützungsbedarf, den eine Maßnahme nach § 45 SGB III beheben kann. |
| Passendes Angebot | Du bringst das Angebot eines AZAV-zugelassenen Trägers mit einer zugelassenen Maßnahme mit (§§ 178, 179 SGB III). |
| Kein Ausschlussgrund | Du bist nicht unbefristet beschäftigt mit reinem Wechselwunsch und nicht in Kurzarbeit. |
| Ermessensentscheidung | Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter entscheidet im Einzelfall. Ein Rechtsanspruch besteht nur beim AVGS für private Arbeitsvermittlung (§ 45 Absatz 7 SGB III). |
Quellen zu den einzelnen Punkten: § 45 SGB III, § 17 SGB III, §§ 178 und 179 SGB III sowie die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 45 SGB III (Stand 01.12.2025).
Wann ein Anspruch besteht
Der Coaching-AVGS ist immer eine Ermessensleistung. Es gibt keine Kombination aus Antworten, die dir automatisch einen Rechtsanspruch darauf gibt – auch ein grünes Ergebnis im Check oben ist deshalb eine Einschätzung, keine Zusage.
Einen echten Rechtsanspruch kennt § 45 SGB III nur an einer Stelle, und der betrifft einen anderen, engeren Gutschein-Typ: Nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosengeld-Anspruch besteht nach § 45 Absatz 7 SGB III ein Anspruch auf einen AVGS für private Arbeitsvermittlung – nicht auf ein Coaching. Ob dieser Fall bei dir vorliegt, klärt dich am zuverlässigsten deine Vermittlungsfachkraft; der Check oben weist dich darauf hin, wenn deine Angaben dazu passen.
Freie Trägerwahl und was die AZAV-Zulassung bedeutet
Welchen Träger du für dein Coaching wählst, entscheidest du selbst – die freie Trägerwahl steht ausdrücklich in § 45 Absatz 4 SGB III. Deine Vermittlungsfachkraft darf dir dabei aus Neutralitätsgründen keinen bestimmten Anbieter empfehlen; die Suche nach dem passenden Träger ist dein Wahlrecht, keine Schikane der Verwaltung.
Einlösen lässt sich ein AVGS aber nur bei einem Träger, der nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassen ist (§ 178 SGB III), und nur für eine Maßnahme, die selbst zugelassen ist (§ 179 SGB III). Förderfuchs ist AZAV-zertifiziert, Zertifikat ZSS-2024-43, ausgestellt von der ZertSozial GmbH. Zusätzlich kann die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter deinen Gutschein zeitlich befristen und regional beschränken (§ 45 Absatz 4 SGB III) – prüfe deshalb vor der Unterschrift, ob eine solche Beschränkung zu einer Online-Maßnahme passt.
Was du zum Gespräch mitnehmen solltest
Einen AVGS beantragst du nicht über ein Formular, sondern im persönlichen Gespräch mit deiner Vermittlungs- oder Integrationsfachkraft. Je besser du diesen Termin vorbereitest, desto leichter kann sie deinen Bedarf einschätzen und dokumentieren.
- Personalausweis und deine Kundennummer bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter
- Eine kurze Bewerbungsübersicht: Anzahl, Zeitraum, Einladungen, Absagen
- Aktueller Lebenslauf und ein bis zwei tatsächlich verschickte Anschreiben
- Das Angebot eines AZAV-zugelassenen Trägers mit Anbieter-ID, Maßnahmetitel, Umfang und Zulassung
- Bei drohender Arbeitslosigkeit: Kündigung, Aufhebungsvertrag oder befristeter Arbeitsvertrag
Die vollständige Anleitung mit Formulierungshilfen für jeden einzelnen Schritt findest du unter AVGS beantragen in 6 Schritten.
Wenn der Antrag abgelehnt wird
Eine Ablehnung ist kein endgültiges Nein. Wichtig ist der Unterschied zwischen einer mündlichen Aussage im Gespräch und einem schriftlichen Ablehnungsbescheid: Nur der schriftliche Bescheid löst die Widerspruchsmöglichkeit aus. Bitte deshalb im Gespräch ausdrücklich um einen schriftlichen Bescheid mit Begründung, auch wenn die Antwort ablehnend ausfällt.
Gegen einen schriftlichen Ablehnungsbescheid der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters kannst du innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen (§ 84 Sozialgerichtsgesetz) – kostenlos und ohne Anwalt. Alle Schritte dazu, samt Formulierungshilfe für den Widerspruch, stehen unter AVGS abgelehnt – was jetzt hilft.
Oft hilft schon ein zweiter Termin mit besser belegtem Bedarf, oder ein Blick auf Alternativen wie das Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III. Wenn sich deine Situation später ändert – etwa durch neue Bewerbungsabsagen oder eine länger andauernde Arbeitslosigkeit –, kann ein erneuter Antrag zu einem späteren Zeitpunkt erfolgreich sein. Die Entscheidung liegt am Ende immer bei der zuständigen Fachkraft.
Fragen zum AVGS-Anspruch
Wer entscheidet, ob ich einen AVGS bekomme?
Bekomme ich den AVGS sicher, wenn der Check „grün“ anzeigt?
Was ist der Unterschied zwischen AVGS und Bildungsgutschein?
Ich beziehe Grundsicherungsgeld – gilt der Check für mich auch?
Werden meine Antworten im Check gespeichert oder irgendwohin geschickt?
Mein Ergebnis ist rot oder gelb – was mache ich jetzt?
Autorin: Nina Schuchardt, Förderfuchs-Redaktion · Zuletzt geprüft: 9. September 2026
Wer wir sind: Förderfuchs ist ein AZAV-zertifizierter Bildungsträger aus Waltrop im Kreis Recklinghausen (Zertifikat ZSS-2024-43); wir begleiten Menschen 1:1 und online beim Bewerben mit dem AVGS-Bewerbungscoaching und beim Gründen mit dem Gründungscoaching mit AVGS. Mehr über uns
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